UWG: § 2
IO: §§ 114a, 119
Eine irreführende Geschäftspraxis liegt vor, wenn nach Erwerb bloßer Teile eines Unternehmens aus einem Insolvenzverfahren vom Erwerber der Eindruck erweckt wird, seit geraumer Zeit selbst als eigenständiges Unternehmen tätig zu sein. Irreführend ist es nämlich, wenn eine langjährige Tradition vorgetäuscht wird, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet, zumal das Publikum bei einem älteren Unternehmen in aller Regel Vorzüge erwartet, die ein jüngeres Unternehmen im Allgemeinen nicht aufzuweisen hat (RIS-Justiz RS0078638). Dabei ist auf die Erfahrung des Unternehmens und nicht seiner Mitarbeiter abzustellen (4 Ob 35/07m). Erwirbt ein Unternehmer nur bestimmte Vermögenswerte aus einer Insolvenzmasse und beschäftigt er nur eine geringe Anzahl von Mitarbeitern weiter, ist eine Unternehmenskontinuität zu verneinen.