RL 2004/39/EG : Art 54 Abs 1
Weder alle Informationen an die Aufsichtsbehörde, die ein überwachtes Unternehmen betreffen und von ihm an die zuständige Behörde übermittelt wurden, noch alle in der Überwachungsakte enthaltenen Äußerungen dieser Behörde, einschließlich ihrer Korrespondenz mit anderen Stellen, stellen ohne weitere Voraussetzungen vertrauliche