EO: § 37
IPRG: §§ 7, 31
Die Sicherungsübereignung bewirkt die vorläufige Übertragung des Eigentums als Vollrecht zur Sicherung von Forderungen des Vertragspartners. Dieser ist im Innenverhältnis an die Sicherungsabrede gebunden (7 Ob 12/55; 6 Ob 246/65; RIS-Justiz RS0010391 [T2]; RS0000843 [insb T1, T4]). Auch Sicherungseigentum berechtigt zur Exszindierung.