VZKG: §§ 24, 25
KSchG: § 6 Abs 3
Ein Kreditinstitut darf den Antrag auf ein Zahlungskonto nicht ablehnen, wenn der Verbraucher bei einem bereits bestehenden Konto nicht sämtliche gesetzlich vorgesehenen Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist (RV 1059 BlgNR 25. GP 17). Eine Klausel in Bank-AGB, die vorsieht, dass die Bank ein Basiskonto ablehnen darf, wenn bereits ein Zahlungskonto in Österreich besteht, ist intransparent, weil sie nur eines der zur Ablehnung kumulativ erforderlichen Elemente anführt, das zweite - die Nutzbarkeit der Dienste - aber übergeht.