IO: § 70
ZPO: §§ 274, 393
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er ua glaubhaft macht, dass er eine Insolvenzforderung hat. Für die Anspruchsbescheinigung eignet sich eine gerichtliche Entscheidung. Bei einem Zwischenurteil bestimmt sich die Tauglichkeit zur Anspruchsbescheinigung nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens.