IO: §§ 66, 70
Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann das InsolvenzG immer nur anhand darauf hinweisender Indizien beurteilen. Als solche kommen in erster Linie anhängige Prozesse und Exekutionen oder sich auf andere Weise manifestierende
Seite 145
IO: §§ 66, 70
Ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann das InsolvenzG immer nur anhand darauf hinweisender Indizien beurteilen. Als solche kommen in erster Linie anhängige Prozesse und Exekutionen oder sich auf andere Weise manifestierende
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