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Zur Überweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/179ZIK 2019, 145 Heft 4 v. 6.9.2019

IO: §§ 63, 182 Abs 2, § 252

JN: § 45

Seit dem IRÄG 2017 ist angeordnet, dass dann, wenn ein anderes als das angerufene G sachlich zuständig ist, letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige G zu überweisen hat. Die Regelung soll lediglich die Zurückweisung eines beim sachlich unzuständigen G eingebrachten Insolvenzantrages mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen (Betrieb/Nichtbetrieb eines Unternehmens) verhindern (vgl ErläutRV 1588 BlgNR 25. GP 10). Hingegen ändert die Anordnung nichts daran, dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN auch im Insolvenzverfahren gilt. Danach sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein G seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar. Für die Anwendung der Norm macht es keinen Unterschied, mit welcher Begründung der Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit erfolgt (RIS-Justiz RS0103687). Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (3 Ob 266/02t mwN; 2 Ob 187/13h ua). Ferner liegt eine unanfechtbare Zuständigkeitsentscheidung auch ohne ausdrücklichen Ausspruch über die Zuständigkeit vor, wenn sich deren Bejahung aus dem Ergehen einer Sachentscheidung ergibt (RIS-Justiz RS0046339; RS0042084). Damit ist die mit dem Eröffnungsbeschluss implizit auch seine sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung des InsolvenzG unanfechtbar (RIS-Justiz RS0117032; 8 Ob 20/02b; 8 Ob 17/09x ua), sodass auch eine allfällige sachliche Unzuständigkeit des ErstG nachträglich nicht mehr wahrgenommen werden kann.

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