IO: § 82 Abs 1 und 2, § 125 Abs 1 und 2, § 260 Abs 2
Die Regelentlohnung gebührt für alle Insolvenzverfahren, in denen es nicht zur Annahme eines Sanierungsplans gekommen ist, gleichgültig wie das Insolvenzverfahren endet (OLG Wien 28 R 101/06p; 28 R 252/10z uva). Die insolvenzgerichtlich bestimmten Kosten des Masseverwalters sind eine Masseforderung.