IO: §§ 252, 254 Abs 5, § 260
ZPO: §§ 64, 66
Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe sind grundsätzlich im Insolvenzverfahren anwendbar. Auch dem Schuldner ist Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (im Anlassfall Kosten für einen benötigten Dolmetscher). An sich sind mit dem Verfahrenshilfeantrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der P über ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Lag zwar zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses über die Verfahrenshilfe kein Vermögensbekenntnis vor, ist aber in der Zwischenzeit die Zahlungsunfähigkeit rechtskräftig festgestellt, können die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe als verwirklicht angesehen werden. Im Hinblick auf die im Insolvenzverfahren bestehende Amtswegigkeit und die Neuerungserlaubnis ist das vom RekursG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.