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Zur Berichtigung von Daten in der Insolvenzdatei

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/105ZIK 2019, 78 Heft 2 v. 17.5.2019

IO: § 256 Abs 2 Z 2

GOG: § 89j Abs 3

Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem G zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

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