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Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Rekursfrist

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2019/103ZIK 2019, 77 Heft 2 v. 17.5.2019

IO: § 213 Abs 2, §§ 252, 257 Abs 2, § 260

ZPO: § 125

Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen. Bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei wird die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; zuletzt etwa 8 Ob 91/18t). Die Berechnung der Rekursfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, er ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (8 Ob 231/98y; 8 Ob 121/01d; 8 Ob 231/98y).

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