IO: § 213 Abs 2, §§ 252, 257 Abs 2, § 260
ZPO: § 125
Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen. Bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei wird die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; zuletzt etwa 8 Ob 91/18t). Die Berechnung der Rekursfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, er ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist (8 Ob 231/98y; 8 Ob 121/01d; 8 Ob 231/98y).