IO: § 119 Abs 5
EMRK: Art 6
Das InsolvenzG hat bei der Ausscheidung einer Forderung nicht zu prüfen, ob sie materiell berechtigt ist und ob sie dem Insolvenzschuldner oder einer dritten Person zusteht (7 Ob 10, 11/76). Zweifel über den Bestand einer Forderung, etwa über die (im Anlassfall strittige) Aktivlegitimation, sind geradezu ein typischer Anwendungsfall für die Ausscheidung. Die Annahme einer Bindungswirkung zulasten des nicht am Ausscheidungsverfahren beteiligten Schuldners (RIS-Justiz RS0065271) wäre auch nicht mit Art 6 EMRK vereinbar.