Das OLG Wien 3 R 59/17v hat dem EuGH Fragen ua zur internationalen Zuständigkeit für Prüfungsprozesse und zum Inhalt von Forderungsanmeldungen gestellt (s ZIK 2018/56, 41). Am 4. 4. 2019 hat der GA Yves Bot seine Schlussanträge im Verfahren C-47/18 vorgelegt. Auf Vorgabe durch den Gerichtshof hat er nur zu zwei Fragen betreffend die Forderungsanmeldung gem Art 41 EuInsVO alt Stellung genommen. Zur dortigen Anordnung, dass der Gläubiger den Entstehungszeitpunkt der Forderung angeben müsse, hat der GA einen großzügigen Standpunkt vertreten, es solle ausreichen, wenn der Zeitpunkt den beigefügten Belegen entnommen werden könne.