Ein Hard Brexit ist derzeit aufgeschoben, aber noch nicht ausgeschlossen. Die Europäische Kommission bereitet sich für diesen Fall seit einiger Zeit vor. Ua erging eine Mitteilung vom 18. 1. 2019 zum Thema "Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts" (https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/civil_justice_de.pdf ). Sie nimmt auch Bezug auf Insolvenzverfahren (2). Zur internationalen Zuständigkeit geht die Kommission davon aus, dass bei einem Austritt ohne Abkommen für anhängige Verfahren weiter die EU-Vorschriften gelten, für am oder nach dem Austrittsdatum eingeleitete Verfahren jedoch nicht, außer die Bestimmungen sehen einen Bezug auf Drittländer vor. Zum Austrittszeitpunkt bereits vollstreckbar erklärte Entscheidungen eines Gerichts des UK seien weiter vollstreckbar, sonst nicht, für Verfahren zur Vollstreckung würden die EU-Vorschriften ab dem Austrittsdatum nicht mehr gelten.