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Weiter Restschuldbefreiung bei Quote ab 50 % in alten Abschöpfungsverfahren

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/310ZIK 2018, 242 Heft 6 v. 31.12.2018

IO: § 213 Abs 1 Z 1 aF

Für vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 eingeleitete Abschöpfungsverfahren gelten auch die Restschuldbefreiungsregelungen nach altem Recht, nicht nur die nach dem Übergangsrecht. Nach Ablauf von drei Jahren der Laufzeit der Abtretungserklärung und Erreichen einer Quote von 50 % der Insolvenzforderung hat daher der Schuldner Anspruch auf sofortige Restschuldbefreiung.

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