IO: §§ 196, 202, 213, 280
KO: § 156
Hat im Abschöpfungsverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung das InsolvenzG den Schuldner aufgefordert, die offenen Verfahrenskosten zu bezahlen, sich dabei die Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorbehalten, aber ihre Verweigerung in analoger Anwendung der Regelung über die Nichtigkeit des Zahlungsplans bei Nichtzahlung der Masseforderungen angedroht, liegt keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung vor. Aus Anlass eines Rekurses gegen den Zahlungsauftrag kann daher nicht (wie im Anlassfall) das RekursG die Restschuldbefreiung mit der Begründung erteilen, die Ersatzpflicht des Schuldners für die Verfahrenskosten habe dafür keine Bedeutung. Diese Entscheidung ist bei Anrufung des OGH als nichtig aufzuheben.