IO: § 213 Abs 1 Z 1 aF
Für vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 eingeleitete Abschöpfungsverfahren gelten auch die Restschuldbefreiungsregelungen nach altem Recht, nicht nur die nach dem Übergangsrecht. Nach Ablauf von drei Jahren der Laufzeit der Abtretungserklärung und Erreichen einer Quote von 50 % der Insolvenzforderung hat daher der Schuldner Anspruch auf sofortige Restschuldbefreiung.