IO: §§ 252, 260
ZPO: §§ 527, 528
In Insolvenzverfahren ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des RekursG, mit dem es einen Beschluss des ErstG bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).