IO: § 2 Abs 2
VersVG: §§ 156, 157
Der Rechtsschutzversicherer hat die gesamten Kosten eines vom insolventen Schuldner zugunsten der Masse geführten Verfahrens zu zahlen, nicht nur einen der Quote entsprechenden Betrag.
IO: § 2 Abs 2
VersVG: §§ 156, 157
Der Rechtsschutzversicherer hat die gesamten Kosten eines vom insolventen Schuldner zugunsten der Masse geführten Verfahrens zu zahlen, nicht nur einen der Quote entsprechenden Betrag.