IO: § 1
UGB: § 142
Eine Personenhandelsgesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über. Sie findet auch dann statt, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Gesellschaft zum Zwecke der Fortführung als Einzelunternehmen übergehen soll, gleichzeitig erfolgen (4 Ob 78/01a). Der Vermögensübergang vollzieht sich mit Wirksamwerden der Übernahmeerklärung des verbleibenden Gesellschafters. Damit wird die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation voll beendet. Der Übernehmer tritt ohne besonderen Übertragungsakt die Rechtsnachfolge in sämtliche Aktiva und Passiva der Gesellschaft an. Die Eintragung der Vermögensübernahme sowie der Auflösung und Löschung der Gesellschaft wirkt somit nur deklarativ. An einer vollzogenen Vermögensübernahme und Vollbeendigung der Gesellschaft kann eine nachträgliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft nichts mehr ändern.