IO: § 2 Abs 2, § 114a Abs 4, § 117
UGB: §§ 18, 20, 22
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden. Wer jedoch ein bestehendes Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Unternehmen die bisherige Firma fortführen, wenn der bisherige Unternehmer oder dessen Erben ausdrücklich einwilligen. Gleichgültig ist, wer das Unternehmen erwirbt.