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Ausfolgung erlegter Beträge an den Insolvenzverwalter bei Erlöschen exekutiver Pfandrechte

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/238ZIK 2018, 188 Heft 5 v. 12.11.2018

IO: § 12

EO: §§ 294, 307

Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution (zur Befriedigung oder Sicherstellung) neu erworben worden sind, erlöschen durch die Verfahrenseröffnung und leben nur dann wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wird. Auch bei einer Fahrnisexekution sind jene Gläubiger, die ein richterliches Pfandrecht 60 Tage vor Eröffnung der Insolvenz erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Insolvenzgläubiger gestellt. Bei einer Forderungspfändung hat daher der Drittschuldner grundsätzlich an den Insolvenzverwalter zu zahlen (RIS-Justiz RS000415).

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