IO: § 30 Abs 1 Z 3
ZPO: § 502
Der Beweis der Begünstigungsabsicht - bedingter Vorsatz genügt (RIS-Justiz RS0064166 [T5]; 6 Ob 2086/96z) - ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die darauf schließen lassen (RIS-Justiz RS0064365); ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die Begünstigungsabsicht zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0118976; 3 Ob 107/16f mwN).