IO: § 12
EO: §§ 294, 307
Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution (zur Befriedigung oder Sicherstellung) neu erworben worden sind, erlöschen durch die Verfahrenseröffnung und leben nur dann wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wird. Auch bei einer Fahrnisexekution sind jene Gläubiger, die ein richterliches Pfandrecht 60 Tage vor Eröffnung der Insolvenz erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Insolvenzgläubiger gestellt. Bei einer Forderungspfändung hat daher der Drittschuldner grundsätzlich an den Insolvenzverwalter zu zahlen (RIS-Justiz RS000415).