KO: §§ 1, 213, 214 Abs 3, § 215
ASVG § 103 Abs 1 Z 1
Die Erteilung einer Restschuldbefreiung steht der aufrechnungsweisen Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen (Pensions-)Ansprüche des Schuldners durch den Sozialversicherungsträger nicht entgegen, sofern sich die Aufrechnung ausschließlich auf das nicht insolvenzunterworfene Vermögen bezieht.