IO § 2 Abs 2
VersVG §§ 149 ff
Der Befreiungsanspruch des haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn er den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde (RIS-Justiz RS0080603). Der geschädigte Haftpflichtgläubiger muss, um die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer geschuldete Leistung zu erlangen, den dem Versicherungsnehmer zustehenden Befreiungsanspruch aufgrund eines gegen ihn erwirkten Exekutionstitels pfänden und sich überweisen lassen; diese Pfändung wandelt ebenso wie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Leistungsanspruch um. Der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehende Anspruch ist ein Bestandteil des Vermögens des Schuldners, das der Exekution unterliegt und daher in die Insolvenzmasse fällt (RIS-Justiz RS0004099).