Mit Erlass vom 13. 1. 2016 äußerte das BMF die Rechtsmeinung, dass nicht getilgte Verbindlichkeiten im Rahmen der Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften (§ 19 KStG) nicht vom realisierten Aktivvermögen abzuziehen seien. Diese Aussage wurde vom BFG Linz in einem Gruppenfall auch so judiziert. Der Beitrag analysiert die Situation und gibt Hinweise. Zudem wird anhand eines Beispiels in die Liquidationsbesteuerung eingeführt.