Insolvenznahe Klagen gehören nach Art 6 EuInsVO 2015 vor die Gerichte des Eröffnungsstaats. Probleme ergeben sich, wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für eine solche Klage irrtümlich seine Zuständigkeit annimmt. Der Autor argumentiert, dass die Anerkennung solcher irrtümlicher Entscheidungen uU verweigert werden könne.