IO: §§ 114a, 115
Das InsolvenzG darf an sich die Schließung des schuldnerischen Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn aufgrund von Erhebungen feststeht, dass anders eine Er-
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IO: §§ 114a, 115
Das InsolvenzG darf an sich die Schließung des schuldnerischen Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn aufgrund von Erhebungen feststeht, dass anders eine Er-
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