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Keine Wiedereröffnung bei fehlender Gewerbeberechtigung des Schuldners

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/299ZIK 2017, 233 Heft 6 v. 15.1.2018

IO: §§ 84, 114a, 115, 260

GewO: § 41 Z 4

Das Begehren des Schuldners an das InsolvenzG, dem Masseverwalter die Weisung zu erteilen, unverzüglich bei einer Bezirkshauptmannschaft dem vom Schuldner gestellten Antrag auf Wiederverleihung eines Gewerbes in vollem Umfang schriftlich zuzustimmen, ist ein Antrag auf Erteilung einer Weisung. Gegen die ablehnende Entscheidung des InsolvenzG ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Zudem ist nach erfolgter Schließung des Unternehmens im Zuge eines Konkursverfahrens der Masseverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, Wiedereröffnungsmaßnahmen zu setzen, ohne dass das Gericht einen Wiedereröffnungsbeschluss gefasst hat.

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