IO: §§ 124a, 252, 257 Abs 2, § 260
ZPO: § 514
Bei Masseunzulänglichkeit hat der Insolvenzverwalter nach der Verwertung dem InsolvenzG mit der Schlussrechnung einen Verteilungsentwurf vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das InsolvenzG das Insolvenzverfahren aufzuheben. Anders als im Fall einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger ist bei Unzulänglichkeit der Masse und deren Verteilung an die Massegläubiger zwar den Gläubigern eine Stellungnahme zur Verteilung zu ermöglichen, ein formelles Verteilungsverfahren jedoch ebenso wenig vorgesehen wie eine Entscheidung des InsolvenzG über den Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters (OLG Wien 28 R 177/04m; 28 R 372/13a). Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Masseforderungen zu befriedigen sind, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Ein dennoch gefällter Beschluss ist im Fall eines Rekurses dagegen ersatzlos zu beheben (OLG Wien 28 R 228/10w, 28 R 75/10w).