IO: § 117 Abs 1, § 260 Abs 2
Ein nach Genehmigung eines Freihandverkaufs abgegebenes Überbot kann beweisen, dass das genehmigte Rechtsgeschäft unzweckmäßig war. Bei seiner Neubewertung ist allerdings Zurückhaltung geboten. Der bloße Verweis auf ein höheres Gebot reicht nicht aus.