IO: § 120
EO: §§ 213, 231 f
Die Verteilung des Erlöses aus der freihändigen Verwertung obliegt dem InsolvenzG, das die Vorschriften der EO anzuwenden hat. Der Erlös ist in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen (RIS-Justiz RS0003046 [T2], RS0003381 [T1], 8 Ob 271/00m). Hierbei kann der Insolvenzverwalter mit dem Widerspruch und damit auch mit der Widerspruchsklage im Interesse aller Beteiligten des Insolvenzverfahrens geltend machen, dass eine angemeldete Forderung nicht oder nicht im beanspruchten Rang zu berücksichtigen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Insolvenzmasse bei Stattgebung der Widerspruchsklage eine Zuweisung aus dem Meistbot erhalten würde, sondern es reicht aus, dass die Stattgebung zu einem unmittelbaren Vorteil für die Masse führen kann; so etwa (wie im Anlassfall), wenn die dann erfolgende Zuweisung des Meistbots an andere Absonderungsgläubiger, die auch Insolvenzgläubiger sind, deren Ausfall und somit deren Insolvenzforderungen vermindert und dadurch die Quote der Insolvenzgläubiger erhöht. Die Legitimation des Insolvenzverwalters kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, die Masse hätte bei Zuweisung des Meistbots an den Widerspruchsbekl ausgleichende andere Ansprüche, ist es doch allein Sache des Insolvenzverwalters, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wie er die Interessen der Beteiligten im Insolvenzverfahren bestmöglich, also unter Vermeidung unnötiger bzw kostenintensiverer oder weniger erfolgsversprechender Maßnahmen, verfolgt.