EuInsVO: 21. ErwGr, Art 4 Abs 2 lit g und h, Art 15, 39
Zum für Insolvenzverfahren maßgeblichen Recht des Eröffnungsstaats gehören nationale Rechtsvorschriften dieses Staats, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht an diesem Verfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen.