EuInsVO: Art 5
Eine Sicherheit, die gemäß einer Vorschrift des nationalen Rechts bestellt wurde, nach der auf dem Grundstück des Grundsteuerschuldners kraft Gesetzes eine öffentliche Last ruht und dieser Eigentümer die Zwangsvollstreckung aus dem Steuertitel in den Grundbesitz dulden muss, stellt ein "dingliches Recht" iSd Art 5 EuInsVO dar.