IESG: § 1 Abs 4 letzter S
RL 80/987/EWG : Art 4
Die Ansicht, dass selbst bei abweichenden Widmungsvereinbarungen Teilzahlungen des Arbeitgebers immer zuerst auf den durch Insolvenz-Entgelt gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen seien (8 ObS 235/01v; 8 ObS 7/14h), ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrechtzuerhalten. Nach Ansicht des EuGH (C-125/97 , Regeling) sind im Fall eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche für Beschäftigungszeiten hat, die sowohl vor als auch im Sicherungszeitraum liegen, die vom Arbeitgeber während des Sicherungszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen vorrangig den vorher entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers zuzurechnen. Teilzahlungen sind demnach zuerst auf die nicht gesicherten älteren Ansprüche anzurechnen. Ausgehend von den unionsrechtlichen Vorgaben können Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Insolvenzeröffnung jedenfalls nur innerhalb der jeweiligen (IESG-rechtlichen) Anspruchskategorien der im IESG-Verfahren geltend gemachten Ansprüche (nach Maßgabe der übrigen einschlägigen Grundsätze) angerechnet werden. Eine kategorienübergreifende Anrechnung bzw Umwidmung hat demgegenüber nicht stattzufinden. Zahlt der Arbeitgeber (wie im Anlassfall) irrtümlich den Bruttobetrag für verglichene Entgeltansprüche an den Arbeitnehmer, so ist die allfällige Überzahlung nicht auf im IESG-Verfahren geltend gemachte Kostenersatzansprüche anzurechnen.