IO: § 3 Abs 1, § 78 Abs 1
EuInsVO: Art 4
Gegen Schuldner(organe) sind keine sichernden Anordnungen in Bezug auf Rechtshandlungen zu erlassen, wenn mit den Wirkungen der Verfügungsbeschränkung ein ausreichender Sicherungseffekt erzielt wird. Ist jedoch eine drohende Schädigung der Insolvenzmasse allein damit nicht mehr ausreichend beherrschbar, können Rechtshandlungen verboten werden. So etwa, wenn konkret Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Verfügungsbeschränkung im Ausland zu befürchten sind.