KV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie/KV für das metallverarbeitende Gewerbe: Abschnitt V Z 1
EFZG: § 2 Abs 3a
Sind laut Kollektivvertrag "Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens" zusammenzurechnen, ist auch der (Anlass-)Fall erfasst, dass eine neu gegründete Gesellschaft die betrieblichen "Assets" aus einer Konkursmasse erwirbt und mit den im Konkurs ausgetretenen Arbeitnehmern neue Dienstverhältnisse begründet wurden (9 ObA 25/00t; 8 ObS 25/05t). Daran ändert nichts, dass nach aktueller Rechtslage auf "das Arbeitsverhältnis" bzw "denselben" Dienstgeber abgestellt wird. Die Kollektivvertragsparteien haben die Rsp nicht zum Anlass genommen, der Bestimmung eine neue Fassung zu geben oder eine abweichende authentische Interpretation vorzunehmen. Der Begriff des "Unternehmens" ist daher im weiten Sinn als "organisierte Erwerbsgelegenheit" (RIS-Justiz RS0010033) auszulegen, es ist nicht im engstmöglichen Sinn an die Person des Eigentümers anzuknüpfen.