IO: § 139
FBG: § 40
Die Genehmigung der Schlussrechnung ist der Aufhebung des Konkursverfahrens nicht gleichzuhalten. Damit ist das Insolvenzverfahren noch im Gang, die Befugnis zur Geltendmachung allfälliger Forderungen der insolventen Gesellschaft kommt dem Insolvenzverwalter zu. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators setzt zudem die (im Anlassfall noch nicht erfolgte) Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraus.