IO: §§ 116, 117, 118
Bei der Verwertung der Insolvenzmasse hat der Schuldner bei den dem InsolvenzG mitzuteilenden bzw bei genehmigungspflichtigen Geschäften ein Rekursrecht. Das ist aus seinem diesbezüglichen Anhörungsrecht abzuleiten.
IO: §§ 116, 117, 118
Bei der Verwertung der Insolvenzmasse hat der Schuldner bei den dem InsolvenzG mitzuteilenden bzw bei genehmigungspflichtigen Geschäften ein Rekursrecht. Das ist aus seinem diesbezüglichen Anhörungsrecht abzuleiten.