IO: §§ 141, 150 Abs 3, §§ 153, 154, 156a
EuInsVO: Art 17, 18
Beim Sanierungsplan sind auf bestrittene Forderungen entfallende Beträge in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen festgesetzt wurden, sicherzustellen, wenn die Frist zur Einbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. Die Sicherstellung hat durch Erlag bei G zu erfolgen. Keine Sicherstellung liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter die auf eine bestrittene Forderung entfallende Quote auf seinem Anderkonto belässt, dies ist nicht geeignet, den Eintritt von Verzugsfolgen zu verhindern. Die gerichtliche Sicherstellung hat aber erst mit der im Sanierungsplan vorgesehenen Fälligkeit der Quote zu erfolgen. Sie ist grds nicht erzwingbar, erfolgt sie nicht, treffen den Schuldner (nur) die Folgen eines Verzugs bei Erfüllung des Sanierungsplans.