IO: § 114
HVertrG: § 24
Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters ist ua, dass er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. Neu zugeführt ist ein Kunde, mit dem der Unternehmer erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft abgeschlossen hat; das gilt auch für Kunden, die der Handelsvertreter aus einer früheren Vertretung in das neue Vertragsverhältnis einbringt. Der Begriff des Neukunden ist branchenbezogen, weshalb ein Kunde, der schon bisher mit dem Unternehmer in Geschäftsbeziehungen stand, als Neukunde anzusehen ist, wenn er für einen anderen Geschäftszweig geworben wurde. Ein Handelsvertreter führt auch dann neue Kunden zu, wenn er aufgrund einer ihm vom Geschäftsherrn ausgehändigten Liste die darin verzeichneten Unternehmen aufsucht und diese in der Folge erstmals zu Kunden des Unternehmens werden.