IO: § 119 Abs 5, §§ 132, 133
Bei Ausscheidung einer Liegenschaft sind die Absonderungsgläubiger bei Verteilung im Insolvenzverfahren nur mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. Machen sie diesen Betrag nicht glaubhaft, erfolgt keine Zuweisung aus der Insolvenzmasse.