IO: §§ 72a, 72b, 252, 260
ZPO: § 528 Abs 2 Z 3
Das InsolvenzG hat die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person aufzufordern, binnen 14 Tagen einen vom G festzulegenden Betrag zur Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu zahlen und ein Vermögensverzeichnis über ihre Vermögenslage vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuss geleistet wird. Eine derartige Aufforderung darf das G nur erlassen, wenn die amtswegigen Erhebungen ergeben haben, dass die juristische Person über kein kostendeckendes Vermögen verfügt.