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Abweisung mangels Kostendeckung und vorzeitige Löschung aus der Insolvenzdatei

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/305ZIK 2015, 230 Heft 6 v. 30.12.2015

IO: § 71b Abs 1, § 256

GewO: §§ 13, 26

Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist auf Antrag des Schuldners bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn ein rechtskräftig bestätigter Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist drei Jahre nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. Es würde nun einen Wertungswiderspruch darstellen, würde man die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr gewähren, wenn der Schuldner nach einem rechtskräftigen Sanierungs- oder Zahlungsplan nur einen Teil seiner Verbindlichkeiten erfüllt, die Einsicht in die Insolvenzdatei aber für drei Jahre gewähren, wenn der Schuldner nach Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens seine Schulden zur Gänze erfüllt. Dieser Schuldner muss in gleicher Weise wie der ersterwähnte Schuldner vor wirtschaftlichen Nachteilen im Geschäftsverkehr durch die Eintragung in der Insolvenzdatei geschützt werden. Es liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die, um zu einem verfassungskonformen Ergebnis zu gelangen, durch Analogieschluss zu schließen ist (6 Ob 11/05v). Wenn daher ein Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde, alle seine Verbindlichkeiten erfüllt hat, dann kann unter folgenden Voraussetzungen auch vor Ablauf von drei Jahren nach der Eintragung die Einsicht in die Insolvenzdatei über Antrag des Schuldners nicht mehr gewährt werden:

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