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Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch bei mutmaßlichem Fehlen von Massevermögen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/304ZIK 2015, 228 Heft 6 v. 30.12.2015

IO: §§ 70 ff, 182

Ein Schuldenregulierungsverfahren ist auf Antrag eines Gläubigers zu eröffnen, wenn er seine Insolvenzforderung glaubhaft macht, der Schuldner zahlungsunfähig ist und kostendeckendes Vermögen vorhanden ist bzw ein

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