IO: §§ 106, 252
ZPO: § 235 Abs 5
Die Regelungen der IO über die Änderung der Forderungsanmeldung schließen als Spezialbestimmungen in ihrem Normbereich einen ergänzenden Rückgriff auf die Regelungen der ZPO über die Klagsänderung aus. Dies gilt jedoch nicht für die von einer Klagsänderung (Änderung der Forderungsanmeldung) zu unterscheidende Richtigstellung der Parteienbezeichnung, auf welche die für die Klagsänderung maßgebenden Normen nicht anwendbar sind. Für die Frage der Zulässigkeit einer Richtigstellung der Parteibezeichnung einer angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren ist kraft des allgemeinen Verweises die ZPO maßgeblich.