IO: § 110 Abs 4, § 131 Abs 3, § 260
IESG: § 11 Abs 1
Zum Rekurs berechtigt ist jeder, der in seinen Rechten verletzt ist. Rekurs gegen einen (Zwischen-)Verteilungsbeschluss können auch Insolvenzgläubiger erheben, die weder gegen den Verteilungsentwurf eine Erinnerung erhoben haben, noch zur Tagsatzung erschienen sind.