IO: § 82 Abs 1, §§ 82c, 157k, 252
ZPO: § 273
Die Entlohnung des bei Abschluss eines Sanierungsplans bestellten Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung der für den Insolvenzverwalter geltenden Entlohnungsregelungen zu bemessen. Dessen Haupttätigkeiten werden durch die Regelentlohnung aus den vom Insolvenzverwalter einbringlich gemachten Verwertungserlösen abgegolten. Bemessungsgrundlage ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat. Für das Begriffsmerkmal der "Verdienstlichkeit" kommt es darauf an, dass diese auf eine Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist. Hierzu zählt ua die Eintreibung offener Forderungen, wozu auch die erforderliche Prüfung der Buchhaltung gehört. Geht hingegen eine bei Insolvenzeröffnung bereits offene Forderung des Schuldners ohne Zutun des Insolvenzverwalters ein, wie zB bei Auflösung von vorgefundenen Sparbüchern oder der Vereinnahmung von auf Konten des Schuldners vorgefundenen Beträgen, liegt kein Verwertungserlös vor. Erreicht (wie im Anlassfall) eine Treuhänderin durch ihre Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren die Zahlung eines Geldbetrags, hat sie sich um dessen Hereinbringung verdient gemacht, auch wenn Teile des Verfahrens durch den Rechtsanwalt des Schuldners geführt worden waren. Es kommt dann aber aufgrund der besonderen Einfachheit des Verfahrens, und weil der erzielte Erfolg nicht allein auf die Tätigkeit der Treuhänderin zurückzuführen war, eine Verringerung der Entlohnung infrage. Das Ausmaß der Verminderung der Entlohnung ist nach freier Überzeugung des G festzusetzen.