IO: §§ 81, 81a, 114a, 115, 252, 260
ZPO: § 477 Abs 1 Z 4
Kommt der Insolvenzverwalter bei seinen unmittelbar nach der Insolvenzeröffnung in Angriff zu nehmenden Erhebungen zum Ergebnis, dass die Unternehmensfortführung "offenkundig" für die Insolvenzgläubiger nachteilig ist, kann und muss er die Schließung auch vor der Berichtstagsatzung beim InsolvenzG beantragen. Bzgl der Schließungsvoraussetzungen gibt es auch in der Prüfphase keine Besonderheiten im Vergleich zur Schließung danach (OLG Wien 28 R 59/11v, 28 R 9/13v).